MARKETING KOMMUNIKATION VERTRIEB
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Sellscheid 73
42929 Wermelskirchen
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§ 1 Gegenstand; Geltungsbereich (1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen der „Gilberg Marketing + Kommunikation“ (nachfolgend „Agentur“) welche diese aufgrund eines geschäftlichen Auftrags für ihren Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“; zusammen mit der Agentur die „Parteien“ und einzeln die „Partei“) erbringt.
(2) Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil eines jeden abgeschlossenen Vertrages der Agentur mit einem Kunden.
(3) Der Vertragsgegenstand orientiert sich an dem konkreten Angebot der Agentur. Vertragsgegenstand können danach sowohl Dienstleistungen als auch Werkleistungen (nachfolgend zusammen „Leistungen“) sein.
§ 2 Auftragserteilung; Vertragsschluss (1) Die Agentur erstellt ein Angebot für den Kunden. Das Angebot der Agentur ist freibleibend und 14 Tage ab Angebotsdatum gültig. Innerhalb der 14-tägigen Angebotsfrist muss der Kunde das Angebot der Agentur schriftlich bestätigen (nachfolgend „Auftragserteilung“). Durch die schriftliche Auftragserteilung kommt ein für beide Parteien verbindlicher Vertrag (nachfolgend „Vertrag“) zustande.
(2) Der Leistungsumfang der Agentur und die Vergütung durch den Kunden bestimmen sich nach dem Inhalt des Angebots. Eine Abweichung von dem im Angebot beschriebenen Leistungsumfang und eine damit verbundene Abweichung von der im Angebot ausgewiesenen Vergütung in Höhe von bis zu 10 % gilt mit Vertragsschluss als vereinbart.
(3) Änderungen an bereits beauftragten Leistungen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung seitens der Agentur gegenüber dem Kunden (nachfolgend „Änderungsbestätigung“) verbindlich. Die Änderungsbestätigung muss insbesondere die geänderten Leistungen und die geänderte Vergütung beinhalten.
§ 3 Mitwirkungspflichten; Gestaltung der Zusammenarbeit (1) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur sämtliche für die Leistungserbringung wesentlichen Informationen, Daten und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Soweit der Kunde der Agentur Informationen, Daten und Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen, Daten und Vorlagen vollumfänglich berechtigt ist. Im Falle einer unberechtigten Übergabe und Verwendung von Informationen, Daten und Vorlagen wird der Kunde die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen und schadlos halten.
§ 4 Vergütung (1) Die Vergütung richtet sich nach dem Inhalt des Angebots. Überschreitungen oder Unterschreitungen der Kalkulation im Angebot der Agentur von bis zu 10 % gelten bereits mit der Auftragserteilung als vereinbart.
(2) Im Falle einer Änderung bereits beauftragter Leistungen gemäß § 2 Absatz (3) richtet sich die Vergütung nach dem Inhalt der Änderungsbestätigung. Überschreitungen oder Unterschreitungen der Kalkulation in der Änderungsbestätigung von bis zu 10 % gelten als vereinbart.
(3) Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur, insbesondere für Versand- und Vervielfältigungskosten, erfolgt nur nach vorheriger Einwilligung in die Ausgaben durch den Kunden.
(4) GEMA-Gebühren, sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten, die zur Erstellung, Umsetzung oder Lieferung der Leistungen der Agentur erforderlich sind, werden in dem gemäß § 2 zu erstellenden Angebot der Agentur ausgewiesen und unter den dort genannten Voraussetzungen vom Kunden getragen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Leistung zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichem Umfang.
(5) Reisekosten zum Firmensitz des Kunden werden nicht berechnet. Kosten für alle sonstigen Reisen werden dem Kunden nach seiner vorherigen schriftlichen Einwilligung in Rechnung gestellt.
(6) Die Rechnungstellung erfolgt gemäß § 8. Kostenerstattungen gemäß Absatz (3), (4) und (5) werden in den Rechnungen der Agentur gesondert ausgewiesen.
§ 5 Dritte (1) Die Agentur darf sich bei der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen Dritter bedienen. Die Beauftragung und die Auswahl Dritter obliegt allein der Agentur. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem/den jeweiligen Dritten kommt dadurch nicht zustande.
(2) Sind für die Erstellung oder Umsetzung der Leistungen der Agentur die Einwilligungen Dritter erforderlich (z.B. aufgrund von Persönlichkeitsrechten) wird die Agentur die Einwilligungen und Rechte Dritter einholen.
§ 6 Termine; Lieferfristen (1) Termine und Lieferfristen bestimmen sich nach dem Angebot der Agentur, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Sollten vereinbarte Termine und Lieferfristen nicht mehr haltbar sein, ist dies unverzüglich durch die Agentur gegenüber dem Kunden anzuzeigen.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten gemäß § 3, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben der Agentur vorbehalten.
§ 7 Abnahme (1) Erbringt die Agentur für den Kunden Werkleistungen, ist der Kunde verpflichtet das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer von der Agentur bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (Abnahmefiktion).
(3) Auf Verlangen der Agentur ist der Kunde verpflichtet Teilabnahmen durchzuführen. Die Absätze (1) und (2) gelten für Teilabnahmen entsprechend.
§ 8 Rechnungen; Vorauszahlungen (1) Nach erbrachter Leistung rechnet die Agentur ihre vertragsgemäße Vergütung sowie die weiteren gemäß § 4 entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden durch Rechnungstellung ab. Von der Agentur gestellte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug durch den Kunden auszugleichen.
(2) Die Agentur ist berechtigt, einen Vorschuss für Ihre Leistungen zu verlangen. Das Verlangen und die Höhe des Vorschusses gehen aus dem Angebot der Agentur hervor. Der Vorschuss darf in Höhe von bis zu 30 % der im Angebot ausgewiesenen Kalkulation verlangt werden.
(3) Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen.
(4) Sind die erbrachten Teilleistungen Werkleistungen, können Abschlagszahlungen von der Agentur dem Kunden nur in Rechnung gestellten werden, wenn die Teilleistungen vom Kunden abgenommen wurden bzw. bezüglich der Teilleistung eine Abnahmefiktion eintritt.
(5) Die Vergütung ist vom Kunden jeweils zzgl. Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 9 Versand; Erfüllungsort (1) Der Versand von Leistungen und Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen zu versichern und dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
(2) Erfüllungsort für Lieferungen von Leistungen der Agentur ist die Geschäftsadresse der Agentur.
§ 10 Urheber- und Nutzungsrechte (1) Alle Werkleistungen der Agentur sind urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von § 2 Urhebergesetz (UrhG).
(2) Die Agentur räumt dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Vertrag betreffenden Rechnungen das zeitlich und inhaltlich unbegrenzte sowie ausschließliche Recht ein, alle im Rahmen der beauftragten Leistungen geschaffenen Werke mit Urhebervermerk der Agentur zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht umfasst sowohl das vollständige Recht, das Werk körperlich im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG zu verwerten als auch das vollständige Recht, das Werk in unkörperlicher Form im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 UrhG öffentlich wiederzugeben.
(3) Die Nutzungsrechte des Kunden nach Absatz (2) sind räumlich auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sofern diese räumliche Beschränkung im Angebot der Agentur nicht ausdrücklich erweitert oder ausgenommen wurde.
(4) Die Verpflichtung des Kunden zum Urhebervermerk bei der Ausübung seiner Nutzungsrechte besteht nicht, wenn die Verpflichtung zur Namensangabe im Angebot der Agentur ausdrücklich ausgenommen wird.
(5) Änderungen des Werkes der Agentur im Sinne von § 39 UrhG bedürfen grundsätzlich der Einwilligung durch die Agentur, sofern die Änderungen nicht nach § 39 Abs. 2 UrhG zulässig sind.
(6) Die Agentur wird die im Rahmen des Vertrages an den Kunden gewährten Leistungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen nicht in gleicher Form für andere Kunden verwenden.
(7) Vor einer Auftragserteilung seitens des Kunden und vor der Zusendung eines Angebots seitens der Agentur, kann die Agentur ihre Konzeption in einer Präsentation gegenüber dem potentiellen Kunden darlegen. Sofern nach einer Präsentation kein Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden zustande kommt, bleiben alle Urheberrechte an den konzeptionellen Leistungen (Werke) der Agentur im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Werke der Agentur gleich in welcher Form zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu verwenden. Der Agentur bleibt es unbenommen, die präsentierten Werke für andere Projekte und Kunden zu verwenden. Der Agentur bleibt es vorbehalten, in eine Nutzung schriftlich einzuwilligen und dafür eine Honorarzahlung zu fordern. Die Höhe der Honorarzahlung ist von der Agentur in ihrer schriftlichen Einwilligung festzulegen.
§ 11 Haftung (1) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Die Agentur haftet somit nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts eines Werkes oder für die im Werk enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Wird die Agentur in einem solchen Fall von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Werkes auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von der Haftung frei. Von dieser Haftungsfreistellung sind Schadensersatzansprüche ausgenommen, die aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung und/oder Unterlassung der Agentur entstehen sowie Schäden von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werkleistung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung im Wege eines Abnahmeverlangens vor. Der Kunde erklärt mit der Abnahme der Leistung auch die Freigabe der Arbeiten und die Verantwortung für die Richtigkeit dessen Inhalts.
(3) Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der im Werk enthaltenen Werbung (insbesondere Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht) wird von der Agentur nur geschuldet, wenn die Überprüfung ausdrücklich Gegenstand des Vertrags ist.
(4) Der Kunde trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Leistungen infolge seiner unrichtigen oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
(5) Die Haftung der Agentur beschränkt sich auf vorsätzlich und grob fahrlässige Handlungen der Agentur und ihrer Mitarbeiter sowie auf die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die durch Handlungen der Agentur und ihrer Mitarbeiter verursacht werden.
(6) Für den Fall, dass der Kunde der Agentur die Auswahl eines bestimmten Dritten im Sinne des § 5 vorgibt, ist der Kunde verpflichtet, sich im Falle einer mangelhaften Leistung des Dritten zur Schadloshaltung direkt an den Dritten zu wenden. Für diesen Fall verpflichtet sich die Agentur, sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Dritten an den Kunden abzutreten.
§ 12 Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Kunden ist nur zulässig, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 13 Abtretungsverbot (1) Die Agentur und der Kunde dürfen ihre Rechte aus dem Vertrag jeweils nur mit Einwilligung des jeweils anderen an Dritte abtreten.
(2) Dem Kunden bleibt es vorbehalten, Rechte aus dem Vertrag an mit ihm verbundene Unternehmen abzutreten.
§ 14 Geheimhaltung (1) Die Agentur wird alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge und Geschäftsgeheimnisse des Kunden oder von mit ihm verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich behandeln, Dritten nicht zugänglich machen und ausschließlich für die vertragsgemäßen Zwecke verwenden.
(2) Die Agentur verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten, die Zugang zu Vertraulichen Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz (1) gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.
(3) Die in Absatz (1) genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn
(4) Mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Kunden darf die Agentur Leistungen, die sie für den Kunden erbracht hat, im Rahmen der Eigenwerbung nutzen. Die Nutzung im Rahmen der Eigenwerbung darf in allen Medien erfolgen, sofern dies nicht durch den Kunden zusammen mit der Einwilligung eingeschränkt wurde.
§ 15 Kündigung (1) Der Vertrag ist für beide Parteien jederzeit aus wichtigem Grund kündbar. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(2) Ab dem Zeitpunkt der Kündigung entfällt jegliche Zahlungspflicht des Kunden an die Agentur. Bereits in Rechnung gestellte Leistungen werden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet.
(3) Kündigt die Agentur aus wichtigem Grund, so ist der Kunde verpflichtet, der Agentur die Kosten und die Vergütung zu erstatten, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen sind.
§ 16 Schlussbestimmungen (1) Alle Erweiterungen, Modifizierungen, Abweichungen oder sonstigen Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Formbedürftigkeit.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Agentur und den Kunden ist Wermelskirchen.
(3) Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine solche Bestimmung als vereinbart, die im wirtschaftlichen Ergebnis in rechtlich wirksamer Form der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke in diesen AGB.
Stand: Oktober 2019
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